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1. |
Angebot |
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1.01 |
Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
Verträge kommen gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder
Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich
anerkannt haben. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann,
wenn ihre Geltung von uns ausdrücklich anerkannt worden ist. Unsere
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen liegen auch Zusatz- oder
Ergänzungslieferungen zugrunde. |
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1.02 |
Wir halten uns an Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht
vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. |
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2. |
Preise |
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2.01 |
Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung netto ab Werk bzw. Lieferwerk. Verpackung, Fracht und
Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. |
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2.02 |
Die Preise verstehen sich, sofern nichts
abweichendes vereinbart ist, ausschließlich Umsatzsteuer, die
zusätzlich zu entrichten ist. |
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2.03 |
Sind Baustellenbesuche und Reisen in dem
vereinbarten Preis nicht ausdrücklich inbegriffen, so werden sie nach
der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in der zum Zeitpunkt
des Besuches geltenden Fassung in Rechnung gestellt. |
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2.04 |
Soweit nichts abweichendes vereinbart ist,
sind Montagekosten nicht im Angebotspreis enthalten. |
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2.05 |
Sollten sich die Materialpreise oder die
Löhne zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen und die
Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, sind
wir berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen. |
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3. |
Zahlung |
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3.01 |
Ein Drittel des Lieferpreises ist bei
Auftragserteilung fällig. Abschlagszahlungen werden entsprechend dem
Wert der gelieferten Ware bzw. der bereitgestellten Teile, Geräte,
Einrichtungen etc. erhoben. Der Restbetrag ist 14 Tage nach Zugang der
Schlussrechnung zahlbar. Kommt der Besteller mit der Zahlung in
Verzug, sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines
weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von
8%, zu berechnen. |
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3.02 |
Ist der Besteller mit einer Zahlung aus
einem der bestehenden Verträge länger als 10 Tage im Rückstand geraten
oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden
wir unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem
Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige
Zahlungsaufschübe - auch durch Annahme von Akzepten - enden; für nicht
erbrachte Lieferungen oder Leistungen können wir Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen verlangen. |
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3.03 |
Die Zurückhaltung von Zahlungen aus
Gründen, die aus einem anderen Vertragsverhältnis hergeleitet werden,
ist unzulässig. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die bestritten
oder nicht rechtskräftig sind, ist ausgeschlossen. |
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3.04 |
Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. |
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4. |
Lieferfristen |
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4.01 |
Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung
in Verzug, so kann der Besteller uns eine Nachfrist von wenigstens
drei Wochen setzen und wenn wir auch innerhalb der Nachfrist nicht
liefern oder leisten, vom Vertrage zurücktreten. Für Schäden infolge
Verzugs oder Nichterfüllung haften wir nur bis zur Höhe von 1/4 des
Lieferpreises, es sei denn, die Verzögerung wurde vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht. Für die Überschreitung eines Liefertermins
infolge verspäteten Eintreffens des LKW haften wir nicht. |
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4.02 |
Unvorhergesehene Hindernisse aller Art,
Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg,
Blockade, Unruhen, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen,
Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohstoffe oder
Zulieferungsteile, Betriebsstörungen etc.) oder sonstige
unverschuldete Umstände, die einer rechtzeitigen und sachgemäßen
Lieferung oder Leistung entgegenstehen, verlängern die Lieferzeiten um
die Dauer dieser Verhinderungszustände. |
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5. |
Gesuchsunterlagen |
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5.01 |
Der Besteller hat uns zur Fertigung der
Entwässerungspläne alsbald die erbetenen Unterlagen und Angaben zu
übermitteln sowie die erforderlichen Vorarbeiten ausführen zu lassen
und uns deren Ergebnisse mitzuteilen. Er versichert die Richtigkeit
seiner Unterlagen, Ergebnisse und Angaben. |
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6. |
Anlieferung, Versetzen, Benutzung der
Anlagen |
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6.01 |
Betonfertigteile werden frei Baustelle
geliefert, wenn nach Ansicht des Lkw-Fahrers eine Zufahrt besteht, die
für einen Transport mit schwerem Lastzug ausreicht. Besteht nach
Ansicht des Lkw-Fahrers keine solche Zufahrt, wird an nächstgelegener
Stelle abgeladen, zu der nach Auffassung des Lkw-Fahrers eine
genügende Zufahrt besteht. Für termingerechtes Eintreffen des LKW
können wir keine Garantie übernehmen. Mangels besonderer Vereinbarung
werden begehbare Abdeckungen geliefert. |
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6.02 |
Ist bei Anlieferung der Betonfertigteile
die Baugrube nach unseren Angaben vorbereitet und kann mit dem
anliefernden Lastzug nach Ansicht des Fahrers nahe genug an die Grube
herangefahren werden , so erklärt sich der Fahrer namens unseres
Lieferwerks (also nicht in unserem Namen) auf Wunsch ggf. bereit, den
Kranwagen zur Hilfe beim Versetzen einzusetzen. Unser Lieferwerk
berechnet den Einsatz des Kranwagens beim Versetzen entweder nach
Pauschalsätzen oder nach Stunden. Ein Maurer und 1 bis 3 Hilfskräfte
sind bauseits zu stellen. Die Aufsicht obliegt dem Besteller. |
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6.03 |
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
die Anlage nur nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung versetzt
werden darf. Regenwasser darf laut behördlicher Vorschrift nicht in
die Anlage eingeleitet werden. |
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6.04 |
Soweit nicht anders vereinbart ist,
obliegt dem Besteller das Versetzen der Betonfertigteile unter
Beachtung unsere Anweisung über das Abladen, Versetzen und Dichten von
Kläranlagen in Betonausführung. Insbesondere sind die aus
Betonfertigteilen erstellten Gruben vor ihrem Eindecken durch die
Wasserprobe auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. |
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6.05 |
Das Versetzen und Abdichten der aus
Betonfertigteilen bestehenden Klärgruben durch uns erfolgt nur nach
besonderer Vereinbarung und setzt eine ausreichende Zufahrt für den
Kraftwagen bis an den Grubenrand voraus. Die Erdarbeiten, die
Entlüftung, das Einbringen einer Fundamentplatte, die Entfernung
eingedrungenen oder eindringenden Wassers aus der Grube
(Wasserhaltung), die Wasserprobe und das evtl. erforderliche Auftragen
eines Schutzanstriches obliegen auch in diesem Falle dem Besteller. |
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6.06 |
Bei Errichtung von Ortbetonbehältern durch
uns gehören nicht zu unserem Leistungsumfang die Erdarbeiten, die
Wasserhaltung und die Wasserprobe. |
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7. |
Versetzen und Montage |
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7.01 |
Für Montagearbeiten gelten unsere
Montagebedingungen. |
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7.02 |
Haben wir das Versetzen und/oder die
Montage zu einem Pauschalpreis übernommen, so gilt dieser nur bei
befriedigenden Witterungsbedingungen und Bodenverhältnissen. Lassen
die äußeren Umstände (Regen, Schnee, Frost, Eis, starke
Bodenfeuchtigkeit u.ä.) das Versetzen oder die Montage nicht oder nur
mit Unterbrechung oder Verzögerung zu, sind wir berechtigt, den
Mehraufwand an Fahrtkosten, Arbeitsstunden etc. zusätzlich zu dem
Pauschalpreis in Rechnung zu stellen. Die Entscheidung, ob die
Versetz- oder Montagearbeiten begonnen oder fortgesetzt werden können,
trifft der Anführer der Versetz- oder Montagekolonne. Können die
Versetz- oder Montagearbeiten unter Schutzvorkehrungen aufgenommen
oder fortgeführt werden, so sind wir nach unserem Ermessen berechtigt,
diese zu treffen und die Auslagen für Abdeckungen, Beheizung o.ä.
neben dem Pauschalpreis zu berechnen. |
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8. |
Eigentumsvorbehalt |
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8.01 |
Die gelieferten Waren
bleiben bis zur -bezahlung unserer gesamten Forderungen, gleich aus
welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. |
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8.02 |
Der Besteller ist
berechtigt, über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
verfügen; sie dürfen jedoch weder verpfändet noch zur Sicherung
übereignet werden. Der Besteller tritt alle Ansprüche aus dem Verkauf
von Waren, die in unserem Eigentum stehen, einschl. aller Nebenrechte
an uns ab. Zum Einzug der Forderungen ist der Besteller berechtigt,
solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser
Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen
Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldnern
die Abtretung mitzuteilen. Wir verpflichten uns, uns zustehende
Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. |
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9. |
Kündigung und Verzug des
Bestellers, Unmöglichkeit |
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9.01 |
Der Besteller kann das
Vertragsverhältnis jederzeit kündigen. Im Falle der Kündigung sind wir
berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich dessen zu fordern, was
wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen. |
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9.02 |
Der Anspruch nach lit.
9.01 Satz 2 steht uns auch dann zu, wenn der Besteller mit der Abnahme
unserer Lieferungen oder Leistungen oder mit der Übermittlung der
gemäß Ziff. 6 angeforderten Unterlagen und Angaben oder sonst mit
seiner erforderlichen Mitwirkung länger als 4 Wochen in Verzug kommt.
Um den Besteller in Annahmeverzug zu setzen, genügt ein wörtliches
Angebot. Erklärt der Besteller auf ein solches Angebot nicht innerhalb
von 4 Wochen, dass er die Leistung alsbald annehme, so gilt
Annahmeverzug als eingetreten. |
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9.03 |
Wird die Genehmigung für
eine bestellte Anlage versagt, sind wir in jedem Falle berechtigt, die
Planungsleistungen mangels Vereinbarung einer Pauschale nach der
Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in der im Zeitpunkt der
Auftragserteilung geltenden Fassung gemäß Ziff. 11.01 abzurechnen. |
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10. |
Gewährleistung, sonstige
Haftung |
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10.01 |
Ist die Lieferung oder
Leistung mangelhaft, so kann der Besteller lediglich Nachbesserung,
die nach unserer Wahl auch durch Ersatzlieferung erbracht werden kann,
verlangen. Der Besteller hat uns wenigstens drei
Nachbesserungsversuche zu gestatten. Zur Nachbesserung ist uns jeweils
eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller unter Ausschluss weiterer
Ansprüche berechtigt, die Herabsetzung des Preises oder, sofern nicht
eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist, die Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen. |
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10.02 |
Die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche beträgt für Maschinentechnische und sonstige
Klärtechnische Ausrüstungen 6 Monate, beginnend ab Lieferung und
Montage. Für sonstige Leistungen gelten die jeweiligen gesetzlichen
Vorschriften. |
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10.03 |
Wir sind berechtigt, die
Nachbesserung zu verweigern, solange der Besteller an dem geschuldeten
Preis einen höheren Teil einbehält, als er den mutmaßlichen Kosten der
Nachbesserung entspricht. |
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10.04 |
Die Haftung für
Folgeschäden und für Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder
einem sonstigen Rechtsgrund ist, auch soweit die Schäden nicht aus
Mängeln im Sinne des Absatzes 10.01 herrühren, ausgeschlossen, es sei
denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht. |
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11. |
Planungsauftrag |
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11.01 |
Wird uns nur die
Ausarbeitung der Pläne für die Anlage übertragen, so ist die Vergütung
anhand der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in der zur
Zeit der Auftragserteilung geltenden Fassung zu ermitteln. Im
einzelnen gelten Gebührensätze der Klasse 3; soweit eine Rahmengebühr
vorgesehen ist, wird die obere Gebühr berechnet. |
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11.02 |
Wird die geplante Anlage
ausgeliefert, so werden etwaige vom Besteller gezahlte Planungskosten
auf den Listenpreis angerechnet. |
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11.03 |
Im übrigen gelten mit
Ausnahme von Ziff. 1,7,8 u. 9 die für die Bestellung einer Anlage
maßgebenden Bedingungen bei der Erteilung des Planauftrags
entsprechend. |
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12. |
Unübertragbarkeit der
Rechte |
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12.01 |
Der Besteller darf seine
Rechte aus diesem Vertrag ganz oder Teilweise auf Dritte nur mit
unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. |
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13. |
Erfüllungsort,
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht |
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13.01 |
Erfüllungsort für
sämtliche Zahlungen (auch durch Wechsel oder Schecks) ist Stuttgart.
Erfüllungsort unserer Lieferung ist der Ort, von dem aus geliefert
wird. Mit Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über. |
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13.02 |
Es gilt ausschließlich
deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist
ausgeschlossen. |
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13.03 |
Liegen die
Vorraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO
vor, ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der Ansprüche aus Wechseln und
Schecks Stuttgart. Wir können jedoch auch bei dem für den Sitz des
Bestellers zuständigen Gericht klagen. |