Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot

1.01 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Verträge kommen gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ihre Geltung von uns ausdrücklich anerkannt worden ist. Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen liegen auch Zusatz- oder Ergänzungslieferungen zugrunde.

1.02 Wir halten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Preise

2.01 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk bzw. Lieferwerk. Verpackung, Fracht und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

2.02 Die Preise verstehen sich, sofern nichts abweichendes vereinbart ist, ausschließlich Umsatzsteuer, die zusätzlich zu entrichten ist.

2.03 Sind Baustellenbesuche und Reisen in dem vereinbarten Preis nicht ausdrücklich inbegriffen, so werden sie nach der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in der zum Zeitpunkt des Besuches geltenden Fassung in Rechnung gestellt.

2.04 Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, sind Montagekosten nicht im Angebotspreis enthalten.

2.05 Sollten sich die Materialpreise oder die Löhne zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen und die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen.

3. Zahlung

3.01 Ein Drittel des Lieferpreises ist bei Auftragserteilung fällig. Abschlagszahlungen werden entsprechend dem Wert der gelieferten Ware bzw. der bereitgestellten Teile, Geräte, Einrichtungen etc. erhoben. Der Restbetrag ist 14 Tage nach Zugang der Schlussrechnung zahlbar. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 8%, zu berechnen.

3.02 Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 10 Tage im Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden wir unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe - auch durch Annahme von Akzepten - enden; für nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.

3.03 Die Zurückhaltung von Zahlungen aus Gründen, die aus einem anderen Vertragsverhältnis hergeleitet werden, ist unzulässig. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die bestritten oder nicht rechtskräftig sind, ist ausgeschlossen.

3.04 Zahlungen sind direkt an uns zu leisten.

4. Lieferfristen

4.01 Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Besteller uns eine Nachfrist von wenigstens drei Wochen setzen und wenn wir auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern oder leisten, vom Vertrage zurücktreten. Für Schäden infolge Verzugs oder Nichterfüllung haften wir nur bis zur Höhe von 1/4 des Lieferpreises, es sei denn, die Verzögerung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für die Überschreitung eines Liefertermins infolge verspäteten Eintreffens des LKW haften wir nicht.

4.02 Unvorhergesehene Hindernisse aller Art, Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Blockade, Unruhen, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohstoffe oder Zulieferungsteile, Betriebsstörungen etc.) oder sonstige unverschuldete Umstände, die einer rechtzeitigen und sachgemäßen Lieferung oder Leistung entgegenstehen, verlängern die Lieferzeiten um die Dauer dieser Verhinderungszustände.

5. Gesuchsunterlagen

5.01 Der Besteller hat uns zur Fertigung der Entwässerungspläne alsbald die erbetenen Unterlagen und Angaben zu übermitteln sowie die erforderlichen Vorarbeiten ausführen zu lassen und uns deren Ergebnisse mitzuteilen. Er versichert die Richtigkeit seiner Unterlagen, Ergebnisse und Angaben.

6. Anlieferung, Versetzen, Benutzung der Anlagen

6.01 Betonfertigteile werden frei Baustelle geliefert, wenn nach Ansicht des Lkw-Fahrers eine Zufahrt besteht, die für einen Transport mit schwerem Lastzug ausreicht. Besteht nach Ansicht des Lkw-Fahrers keine solche Zufahrt, wird an nächstgelegener Stelle abgeladen, zu der nach Auffassung des Lkw-Fahrers eine genügende Zufahrt besteht. Für termingerechtes Eintreffen des LKW können wir keine Garantie übernehmen. Mangels besonderer Vereinbarung werden begehbare Abdeckungen geliefert.

6.02 Ist bei Anlieferung der Betonfertigteile die Baugrube nach unseren Angaben vorbereitet und kann mit dem anliefernden Lastzug nach Ansicht des Fahrers nahe genug an die Grube herangefahren werden , so erklärt sich der Fahrer namens unseres Lieferwerks (also nicht in unserem Namen) auf Wunsch ggf. bereit, den Kranwagen zur Hilfe beim Versetzen einzusetzen. Unser Lieferwerk berechnet den Einsatz des Kranwagens beim Versetzen entweder nach Pauschalsätzen oder nach Stunden. Ein Maurer und 1 bis 3 Hilfskräfte sind bauseits zu stellen. Die Aufsicht obliegt dem Besteller.

6.03 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anlage nur nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung versetzt werden darf. Regenwasser darf laut behördlicher Vorschrift nicht in die Anlage eingeleitet werden.

6.04 Soweit nicht anders vereinbart ist, obliegt dem Besteller das Versetzen der Betonfertigteile unter Beachtung unsere Anweisung über das Abladen, Versetzen und Dichten von Kläranlagen in Betonausführung. Insbesondere sind die aus Betonfertigteilen erstellten Gruben vor ihrem Eindecken durch die Wasserprobe auf ihre Dichtigkeit zu prüfen.

6.05 Das Versetzen und Abdichten der aus Betonfertigteilen bestehenden Klärgruben durch uns erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und setzt eine ausreichende Zufahrt für den Kraftwagen bis an den Grubenrand voraus. Die Erdarbeiten, die Entlüftung, das Einbringen einer Fundamentplatte, die Entfernung eingedrungenen oder eindringenden Wassers aus der Grube (Wasserhaltung), die Wasserprobe und das evtl. erforderliche Auftragen eines Schutzanstriches obliegen auch in diesem Falle dem Besteller.

6.06 Bei Errichtung von Ortbetonbehältern durch uns gehören nicht zu unserem Leistungsumfang die Erdarbeiten, die Wasserhaltung und die Wasserprobe.

7. Versetzen und Montage

7.01 Für Montagearbeiten gelten unsere Montagebedingungen.

7.02 Haben wir das Versetzen und/oder die Montage zu einem Pauschalpreis übernommen, so gilt dieser nur bei befriedigenden Witterungsbedingungen und Bodenverhältnissen. Lassen die äußeren Umstände (Regen, Schnee, Frost, Eis, starke Bodenfeuchtigkeit u.ä.) das Versetzen oder die Montage nicht oder nur mit Unterbrechung oder Verzögerung zu, sind wir berechtigt, den Mehraufwand an Fahrtkosten, Arbeitsstunden etc. zusätzlich zu dem Pauschalpreis in Rechnung zu stellen. Die Entscheidung, ob die Versetz- oder Montagearbeiten begonnen oder fortgesetzt werden können, trifft der Anführer der Versetz- oder Montagekolonne. Können die Versetz- oder Montagearbeiten unter Schutzvorkehrungen aufgenommen oder fortgeführt werden, so sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, diese zu treffen und die Auslagen für Abdeckungen, Beheizung o.ä. neben dem Pauschalpreis zu berechnen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.01 Die gelieferten Waren bleiben bis zur -bezahlung unserer gesamten Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.

8.02 Der Besteller ist berechtigt, über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen; sie dürfen jedoch weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Der Besteller tritt alle Ansprüche aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum stehen, einschl. aller Nebenrechte an uns ab. Zum Einzug der Forderungen ist der Besteller berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9. Kündigung und Verzug des Bestellers, Unmöglichkeit

9.01 Der Besteller kann das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen. Im Falle der Kündigung sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich dessen zu fordern, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen.

9.02 Der Anspruch nach lit. 9.01 Satz 2 steht uns auch dann zu, wenn der Besteller mit der Abnahme unserer Lieferungen oder Leistungen oder mit der Übermittlung der gemäß Ziff. 6 angeforderten Unterlagen und Angaben oder sonst mit seiner erforderlichen Mitwirkung länger als 4 Wochen in Verzug kommt. Um den Besteller in Annahmeverzug zu setzen, genügt ein wörtliches Angebot. Erklärt der Besteller auf ein solches Angebot nicht innerhalb von 4 Wochen, dass er die Leistung alsbald annehme, so gilt Annahmeverzug als eingetreten.

9.03 Wird die Genehmigung für eine bestellte Anlage versagt, sind wir in jedem Falle berechtigt, die Planungsleistungen mangels Vereinbarung einer Pauschale nach der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in der im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung gemäß Ziff. 11.01 abzurechnen.

10. Gewährleistung, sonstige Haftung

10.01 Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Besteller lediglich Nachbesserung, die nach unserer Wahl auch durch Ersatzlieferung erbracht werden kann, verlangen. Der Besteller hat uns wenigstens drei Nachbesserungsversuche zu gestatten. Zur Nachbesserung ist uns jeweils eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, die Herabsetzung des Preises oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist, die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

10.02 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für Maschinentechnische und sonstige Klärtechnische Ausrüstungen 6 Monate, beginnend ab Lieferung und Montage. Für sonstige Leistungen gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

10.03 Wir sind berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, solange der Besteller an dem geschuldeten Preis einen höheren Teil einbehält, als er den mutmaßlichen Kosten der Nachbesserung entspricht.

10.04 Die Haftung für Folgeschäden und für Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder einem sonstigen Rechtsgrund ist, auch soweit die Schäden nicht aus Mängeln im Sinne des Absatzes 10.01 herrühren, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

11. Planungsauftrag

11.01 Wird uns nur die Ausarbeitung der Pläne für die Anlage übertragen, so ist die Vergütung anhand der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in der zur Zeit der Auftragserteilung geltenden Fassung zu ermitteln. Im einzelnen gelten Gebührensätze der Klasse 3; soweit eine Rahmengebühr vorgesehen ist, wird die obere Gebühr berechnet.

11.02 Wird die geplante Anlage ausgeliefert, so werden etwaige vom Besteller gezahlte Planungskosten auf den Listenpreis angerechnet.

11.03 Im übrigen gelten mit Ausnahme von Ziff. 1,7,8 u. 9 die für die Bestellung einer Anlage maßgebenden Bedingungen bei der Erteilung des Planauftrags entsprechend.

12. Unübertragbarkeit der Rechte

12.01 Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder Teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.01 Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen (auch durch Wechsel oder Schecks) ist Stuttgart. Erfüllungsort unserer Lieferung ist der Ort, von dem aus geliefert wird. Mit Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über.

13.02 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

13.03 Liegen die Vorraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Ansprüche aus Wechseln und Schecks Stuttgart. Wir können jedoch auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.


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